ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma Wieland Energietechnik GmbH – GF Nicolaj Wieland

 

Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung als verbindlich anerkannt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, für alle Verträge, Rechtsgeschäfte, Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die zwischen der Firma Wieland Energietechnik GmbH Geschäftsführer Nicolaj Wieland (im Folgenden WE GmbH GmbH genannt) und seinen Vertragspartnern.
Lieferungen und Leistungen von WE GmbH erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, auch wenn WE GmbH ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sofern es sich bei den Kunden um Unternehmer i.S.v. § 14 BGB handelt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien.

 

Werbung/Kostenvoranschlag/Angebot und Vertragsabschluss
Die Darstellung der Waren und Dienstleistungen, sowie Preis-, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben in den jeweilig aktuellen Werbemitteln stellt kein bindendes Vertragsangebot dar.
Kostenvoranschläge und Angebote von WE GmbH sind freibleibend. Eine eingehende Auftragserteilung wird nur dann verbindlich, wenn wir sie uneingeschränkt schriftlich bestätigen. Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.

Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheit legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Herstellers, von WE GmbH, deren Gehilfen oder Dritter keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes. Zur Verfügung gestellte Probeexemplare sind bloße Orientierungsmuster; die Eigenschaften der Probeexemplare gelten ausdrücklich nicht als zugesichert.
Die Daten und Berechnungen der Wirtschaftlichkeitsberechnung haben Beispielcharakter und sind nicht Vertragsbestandteil. Alle Berechnungen beziehen sich auf theoretische Werte und dienen ausschließlich der Orientierung. Bei der Ertragsprognose handelt es sich lediglich um eine grobe Schätzung, die vom tatsächlichen Zustand der Anlage in erheblichem Maße abweichen kann. Mithin wird keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Ertragsprognose übernommen. Jegliche Haftung, insbesondere für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die Nutzung der Prognose entstehen, ist ausgeschlossen.

Indem der Vertragspartner eine Bestellung an WE GmbH richtet, gibt er ein verbindliches Kaufangebot ab. WE GmbH behält sich die Entscheidung über die Annahme dieses Angebots vor. Mit der Lieferung der bestellten Ware kann WE GmbH dieses Angebot annehmen. Stellt sich heraus, dass bestellte Waren nicht verfügbar sind, behält sich WE GmbH den Rücktritt vom Vertrag vor. Übersteigt eine Bestellung handelsübliche Mengen, behält sich WE GmbH eine entsprechende Vorauszahlung vor.

Aufträge des Vertragspartners werden erst bei schriftlicher Bestätigung von WE GmbH oder bei tatsächlicher Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von WE GmbH.

 

Lieferung/Termine/Gefahrenübergang
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung durch Umstände, die der Vertragspartner zu vertreten hat, möglich gemacht werden. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Vertragspartner, rechtzeitigen Eingang sämtlicher zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Der von WE GmbH genannte Lieferzeitraum ist kein verbindlicher Liefertermin.

Der Kunde hat in Fällen des Verzugs nur dann den Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Frist schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Frist eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Unwetter oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

Die Beförderung aller Sendungen, der Verpackung und des Versands einschließlich etwaiger Rücksendungen erfolgt ab dem Ort der Niederlassung von WE GmbH ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.

Versandart und Versandweg, wenn nicht anders vereinbart, unterliegen der Wahl des Lieferers. Der Lieferer verpflichtet sich, jede Lieferung sorgfältig und fachgerecht zu verpacken. Treten dennoch Schäden auf, sind Schadensersatzansprüche hieraus ausgeschlossen.
Da wir jedoch auf die pünktliche Lieferung Dritter angewiesen sind, können wir für die Einhaltung der Termine keine Haftung übernehmen. Im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist bedarf es der Setzung einer angemessenen Nachfrist.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. WE GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko. WE GmbH ist berechtigt, dem Kunden eine entsprechende Vertragsanpassung vorzuschlagen, die die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt, soweit WE GmbH trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält. Solange hinsichtlich der Vertragsanpassung keine Einigung zustande gekommen ist, steht WE GmbH ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Lehnt der Kunde die Anpassung des Vertrages endgültig ab, oder nimmt der Kunde das Angebot zu Vertragsanpassung nicht innerhalb eines Monats an, ist WE GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bisher erbrachte Leistungen und gelieferten Waren sind vom Kunden zu begleichen. Die Verantwortlichkeit von WE GmbH für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. WE GmbH wird dem Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Sofern die aktuelle Marktsituation eine Änderung der Komponenten bzw. Anlagenleistung erforderlich macht, sind diese nach Absprache mit dem Kunden vorzunehmen.

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Vertragspartner über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von WE GmbH gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreier Probe.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert wird oder Vertragspartner aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner über.
c) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Vertragspartner das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.

Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB handelt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wird.
Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft von WE GmbH verzögert, kann WE GmbH pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 5 % des Preises des Liefergegenstandes, berechnen.
Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass WE GmbH kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. WE GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Nimmt der Vertragspartner den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist WE GmbH berechtigt ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte von WE GmbH, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann WE GmbH 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Vertragspartner ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

 

Preise
Mit der Terminvereinbarung bzw. der Auftragsbestätigung fallen Kosten für An- und Abfahrt mit Rüst- und Wegzeiten an. Diese werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Die Beschaffung des Materials wird je nach Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.
Für unvorhersehbare anfallende Arbeiten oder Mehraufwand durch andere Gewerke berechnen wir den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Stundensatz pro angefangene Stunde.
Unsere regulären Arbeitszeiten sind montags bis donnerstags von 8–18 Uhr, freitags von 8:00–13:00 Uhr. Für Arbeiten außerhalb unserer normalen Arbeitszeiten erheben wir folgende Zuschläge:

Abendzuschlag:

18 – 22 Uhr

+ 25%

Nachtzuschlag:

22 – 06 Uhr

+ 50%

Frühzuschlag:

06 – 08 Uhr

+ 25%

Samstag:

08 – 18 Uhr

+ 25%

Sonn- und Feiertage:

08 – 18 Uhr

+ 150%

Da Fehlersuchzeit, Baustellenbesichtigungen und Baubesprechungen Arbeitszeit ist, wird , wird im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen, der entstandene und zu belegende Aufwand dem Vertragspartner in Rechnung gestellt, wenn der Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat oder unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte; ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass WE GmbH diesen Umstand zu vertreten hat; der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde oder die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

Nachträgliche Änderungswünsche, wie beispielsweise das Umsetzen von Entlüftern und/oder Antennen, die Erweiterung oder Erneuerung des Zählerschrankes, die Verwendung von speziellen Kabelschächten etc. werden gesondert in Rechnung gestellt. Weitere zusätzliche Sondermaßnahmen oder Bauteile, die vom Energieversorger nachträglich vorgeschrieben werden, werden separat aufgeführt und in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz von WE GmbH zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die ausschließlich vom Vertragspartner zu vertreten sind, hat der Vertragspartner in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit, Anfahrt und des Personals zu tragen. Falls WE GmbH die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, sind vom Vertragspartner die bei Auftragserteilung vereinbarten –anderenfalls die von WE GmbH üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten.

 

Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis mit Lieferung fällig und sofort nach Lieferung zu zahlen. Die Zahlung hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Als Zahltag gilt der Eingang der Zahlung auf unseren Konten.

Kommt der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser WE GmbH den entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu zahlen.

Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher von WE GmbH in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

Die angebotenen Preise verstehen sich in EURO und sind auf der Grundlage der Kosten zum Zeitpunkt unseres Angebots berechnet.

Sollten sich die Kosten oder die Umsatzsteuer bis zur Lieferung /Leistungserbringung erhöhen, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor der Auslieferung der Ware oder der Erbringung der Leistung die Preise und die Löhne entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen bzw. der Umsatzsteuer in gleicher Weise zu erhöhen. Es sei denn, dass eine längere Preisgarantie ausdrücklich vereinbart wurde.

Es bleibt WE GmbH vorbehalten, die Auftragsabwicklung gegen Teilvorauskasse oder totale Vorauskasse vorzunehmen.

Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins ist WE GmbH bei Verzug im Sinne des BGB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch 8% zu verlangen, unbeschadet unserer Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden, insbesondere in Höhe des von den Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite geltend zu machen. Verzug tritt ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit ein.

Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung der insgesamt bestehenden Restschuld oder sicherheitshalber die einstweilige Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern.
WE GmbH ist berechtigt bei Zahlungsverzug oder Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners vom Vertrag zurück zu treten und die noch offenen Posten solange ruhen zu lassen, bis der Vertragspartner die Forderungen begleicht. Sämtliche mit der Einziehung verbundenen Kosten gehen zu Lasten den Vertragspartner. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Rechte und Forderungen, die aus Gewährleistungsansprüchen hergeleitet werden.

 

Mitwirkpflicht des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von WE GmbH herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer und seine Abnehmer mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach und werden hierdurch Produkt‐ oder Produzentenhaftungsansprüche gegen WE GmbH ausgelöst, stellt der Vertragspartner WE GmbH im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei; sind von WE GmbH zu vertretende Umstände mit ursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Produkte von WE GmbH und deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der Weiterveräußerung. Die Produktbeobachtungspflicht bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produktes oder auf Verwendungen und Verwendungsfolgen, die eine Gefahrenlage schaffen. Auf gewonnene Erkenntnisse ist WE GmbH unverzüglich hinzuweisen.

Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Vertragspartner zum Schutz des Besitzes WE GmbH und dessen Personals auf der Baustellen die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen ergreifen würde
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

Der Vertragspartner hat WE GmbH wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Personals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

Verlangt WE GmbH nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

 

Mängel und Gewährleistung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns etwaige Mängel unverzüglich, erkennbare Mängel spätestens innerhalb 1 Woche nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel spätestens innerhalb von 1 Woche nach Entdeckung unter eingehender Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Vertragspartner möglich zu beschreiben.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, falls Mängelrügefristen versäumt werden, ferner falls seit Gefahrübergang 12 Monate verstrichen sind. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §479 BGB längere Frist zwingend vorschreibt. Die Frist beginnt mit dem Datum der Rechnungserteilung bzw. der Abnahme oder dem Beginn der Nutzung. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrügen ist unsere Gewährleistungspflicht nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen oder Änderungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mangel. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von WE GmbH einzuholen. Bei Auftragsfertigung nach Vertragspartnervorgabe erstreckt sich die gesetzliche Gewährleistung nur auf die geleistete Arbeit und auf das gelieferte Material. Konstruktiv bedingte Mängel, die der Vertragspartner zu vertreten hat, sind von der Gewährleistung generell ausgenommen.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Leistungsverweigerungsrecht nur insoweit zu, als dies in einem angemessenen Verhältnis zu den vorgebrachten Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

WE GmbH hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen WE GmbH, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;
b) Die Verjährungsfristen gelten im Übrigen auch nicht, wenn WE GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
c) Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Liefergegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, (oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, auf Grund dessen die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann).
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Erfüllung der Dienstleistung bzw. Warenlieferung.
Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

Zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist WE GmbH dann nicht verpflichtet, wenn der Vertragspartner seine Teilleistungs- und Teilzahlungs-Vertragspflicht WE GmbH gegenüber nicht erfüllt. Sollte es WE GmbH im Einzelfall nicht möglich sein, Gewährleistungsansprüche in angemessener Frist zu erfüllen oder die Nachbesserung ordnungsgemäß durchzuführen, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
Gebrauchte Waren, Maschinen etc. werden nur nach Besichtigung und unter Ausschluss von Gewährleistung verkauft.
Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner entgegenzunehmen.

 

Haftung
Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Vertragspartners, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch gänzlich ausgeschlossen.

WE GmbH übernimmt keine Haftung für Tragfähigkeit und Statik des Daches, der Wand, Decke oder sonstiger Bauwerkselemente.

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet WE GmbH wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von WE GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 6 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer- vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
b) Offensichtliche Mängel der Leistungen von WE GmbH muss der Vertragspartner unverzüglich, spätestens zehn Tage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme schriftlich WE GmbH anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
c) Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis von WE GmbH Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.
d) Zur Mängelbeseitigung ist WE GmbH angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Vertragspartner hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung WE GmbH oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert er diese, so ist WE GmbH von der Mängelhaftung befreit.
e) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Schäden durch höhere Gewalt, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
f) Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten (falscher Anschluss oder Bedienung), vorgenommenen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
g) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.

WE GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes, bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von WE GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet WE GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit WE GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung oder wenn eine Lieferung unmöglich ist, wird die Haftung von WE GmbH für den Schadensersatz neben oder statt der Leistung auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer WE GmbH gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

Eigentumsvorbehalt/ Erweitertes Pfandrecht/Urheberrechte
WE GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus der Geschäftsverbindung vor.

Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen WE GmbH nicht mehr möglich ist.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an WE GmbH erfolgt.

Der Vertragspartner hat WE GmbH unverzüglich zu unterrichten, wenn Maßnahmen Dritter oder andere Ereignisse die Rechte von WE GmbH gefährden. Außerdem hat der Vertragspartner im Falle einer Pfändung auf das Eigentum von WE GmbH hinzuweisen.

Der Vertragspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit dieser Zahlung Eigentum erwirbt. Dem Vertragspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für WE GmbH. Der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Vertragspartner verwahrt die Neuware für WE GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht WE GmbH gehörenden Gegenständen steht WE GmbH an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Vertragspartner Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich WE GmbH und der Vertragspartner darüber einig, dass der Vertragspartner WE GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an WE GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von WE GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der von WE GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

Verbindet der Vertragspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an WE GmbH ab.

Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Der Vertragspartner wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an WE GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartner, ist WE GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Vertragspartner zu widerrufen. Außerdem kann WE GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Vertragspartner verlangen.

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Vertragspartner WE GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber einem Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird WE GmbH auf Wunsch des Vertragspartner einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. WE GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WE GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von WE GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang.

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von WE GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Vertragspartner erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
Veräußert der Vertragspartner Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt WE GmbH seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Vertragspartner WE GmbH mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von WE GmbH in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

Bei schuldhaftem Verstoß des Vertragspartners gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WE GmbH nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt, der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Zu diesem Zweck gestattet der Vertragspartner unseren Mitarbeitern Zutritt zu seinen Räumlichkeiten. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch WE GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, WE GmbH hätte dies ausdrücklich erklärt.

Weitere Bedingungen sind in der Ergänzungsklausel vereinbart.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, unser Eigentum/Miteigentum mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vor Verderb, Minderung oder Verlust zu bewahren und ist zu deren ordnungsgemäßen Versicherung verpflichtet. Dieses gilt auch gegenüber seinen Kunden.

Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Vertragspartner hiermit WE GmbH seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Vertragspartner mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf.

Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von WE GmbH in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem WE GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Angeboten, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) sowie deren rechnerischen Grundlagen behält sich WE GmbH uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von WE GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
Bei unerlaubter Weitergabe der Unterlagen von WE GmbH an Dritte wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Angebotssumme, jedoch mindestens 2.500€ erhoben.

 

Rücktritt
Bei Rücktritt sind WE GmbH und der Vertragspartner verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn WE GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von WE GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.
WE GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Vertragspartner im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahme, Protest eines vom Vertragspartner einzulösenden Schecks oder Wechsels, Vergleichs‐ und Konkursanträge. Sofern der Lieferant von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, teilt er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Vertragspartner mit.

 

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages verbindlich und gültig.
Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

 

Gerichtsstand/Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der jeweilige Sitz von WE GmbH. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ebenfalls der Sitz von WE GmbH. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
Sonstiges
Der Vertragspartner erklärt sich einverstanden damit, dass Lichtbilder der vom WE GmbH installierten Gegenstände als Referenzbild unentgeltlich genutzt werden können. Sofern der Kunde dies nicht wünscht, kann er dieser Regelung ausdrücklich schriftlich widersprechen.

WE GmbH wird vor Durchführung der Bestellung bei der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, eine Auskunft einholen.

Im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens übermittelt WE GmbH diese Informationen an die SCHUFA. Bis zur endgültigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung, insbesondere aber für die Dauer einer Ratenzahlungsvereinbarung oder der Gewährung eines Verfügungsrahmens, kann WE GmbH hierüber ebenfalls Auskünfte erhalten. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die vorgenannten Datenübermittlungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.

 

 

Stand Januar 2020

 


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